Für mehr Nachhaltigkeit
Am 8. Dezember 2021 ist eine Neufassung der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung (BioSt-NachV) in Kraft getreten – mit weitreichenden Auswirkungen auf das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) und das Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG). Vor allem legt die Verordnung jedoch neue Anforderungen hinsichtlich der Nachhaltigkeit von fester und gasförmiger Biomasse bei der Stromerzeugung fest.
In BHKWs zur Stromerzeugung aus gasförmiger Biomasse, die nach dem EEG gefördert werden, muss jetzt nachhaltige Biomasse eingesetzt werden! Das betrifft alle BHKW-Anlagen mit einer Gesamtfeuerwärmeleistung ab 2 MW.
Um die neuen Vorgaben der BioSt-NachV zu erfüllen, müssen BHKW-Anlagenbetreiber jedoch nicht nur auf die Nachhaltigkeit der eingesetzten Biomasse achten, sondern auch ihre Treibhausgasmissionen im Blick behalten. Ziel ist es, dass die Treibhausgasemissionen einer Anlage durch den Einsatz nachhaltiger Biomasse-Brennstoffe sinken.
Je nach BHKW-Anlage gelten unterschiedliche Vorgaben. Entscheidend ist hierfür der Zeitpunkt der Inbetriebnahme, also der erstmaligen physischen Produktion von Strom aus Biomasse-Brennstoffen.
Anlagen, die am oder nach dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen wurden oder noch bis einschließlich 31. Dezember 2025 in Betrieb genommen werden, müssen mindestens 70 Prozent der Treibhausgase einsparen.
Anlagen, die am oder nach dem 1. Januar 2026 in Betrieb genommen werden, müssen mindestens 80 Prozent der Treibhausgase einsparen.
Bisher gab es eine Verpflichtung zur Zertifizierung nur für den Kraftstoffmarkt (REDcert). Mit der Veröffentlichung der neuen BioSt-NachV wird nun auch für den EEG-Markt eine Zertifizierung benötigt. Als Zertifizierungssystem hat sich hier SURE etabliert.
Um die Vorgaben der BioSt-NachV zu erfüllen, müssen sich Erzeuger, die Biomethan zur EEG-Verstromung liefern, nach SURE zertifizieren lassen!
Die neuen Vorgaben sind seit dem 1. Januar 2022 von den jeweiligen Betreibern einzuhalten. Bei fehlenden Zertifizierungssystemen oder Auditoren kann eine einzelfallbezogene Verlängerung bis zum 30. Juni 2022 beantragt werden.
Registrierung
Antragsprüfung
Vertragsabschluss
Systemaudit
Kontrollaudit
Um sich zertifizieren zu lassen, müssen sich interessierte Unternehmen zunächst auf der Website von SURE registrieren. Sobald der Antrag eingegangen ist, überprüft SURE die übermittelten Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Gleichzeitig wird geprüft, ob ggf. frühere oder bereits bestehende Zertifizierungen durch andere Systeme mit SURE kompatibel sind.
SURE schließt einen Systemvertrag mit dem Wirtschaftsbeteiligten nur dann ab, wenn die bereitgestellten Informationen vollständig und wahrheitsgemäß sind!
Nach Vertragsabschluss bestätigt die vom Unternehmen ausgewählte und für das SURE-System zugelassene Zertifizierungsstelle die Durchführung eines Systemaudits. Alle in der EU für das SURE-System zugelassenen Zertifizierungsstellen sind auf der SURE-Website gelistet.
Wichtig: 6 Monate nach dem Erstaudit muss das Kontrollaudit vorgenommen werden!
Nicht zertifizierte Biomasse wird gemäß neuer BioSt-NachV als „sonstige Biomasse“ klassifiziert.
Für Strom aus dieser Biomasse besteht weder eine Ankaufs- und Vergütungspflicht des Netzbetreibers noch ein Anspruch auf Marktprämie bei Direktvermarktung!
Wird zur Stromerzeugung Biomasse eingesetzt, für die im Nabisy-Portal keine Nachhaltigkeitsnachweise vorliegen (d.h. der Erzeuger ist nicht nach SURE zertifiziert ), gilt die Anlage als nicht förderfähig nach dem EEG.
Wer die Anforderungen der BioSt-NachV nicht einhält, verliert nicht nur seinen Förderanspruch, sogar Rückzahlungen sind möglich. Darauf weist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) als zuständige Behörde ausdrücklich hin.
Sollte sich nachträglich herausstellen, dass eine Anlage unter die Vorgaben der BioSt-NachV fällt, aber die entsprechenden Anforderungen nicht eingehalten wurden, kann der Netzbetreiber bereits ausgezahlte Förderbeträge zurückfordern!